Vereinssatzung

Auf der Generalversammlung am 15. April 2016 wurde einstimmig die folgende neue Satzung des FC Kirnbach 1956 e.V. beschlossen:

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Satzung für den FC Kirnbach 1956 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der am 23. Mai 1956 gegründete Verein führt den Namen

FC Kirnbach 1956 e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Wolfach und ist im Vereinsregister Nr. 680378 des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten, insbesondere des Fußballsports.

Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich im Sinne des Vereinszweckes betätigen.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins durch materielle und ideelle Unterstützung.
Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben. Hierfür besteht eine angegliederte Ehrensatzung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft zu richten.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Gesamtvorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
d) Wegen unehrenhafter Handlungen

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt.

Austrittserklärungen, die bis zum 30.06. des Jahres eingehen, gelten für das laufende Jahr. Austrittserklärung, die ab dem 01.07. des Jahres eingehen, gelten erst für das folgende Jahr. In diesem Falle wird der volle Mitgliedsbeitrag für das Jahr des Austritts erhoben.

§ 6 Vereinsämter

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung
b.) die Gesamtvorstandschaft
c.) die geschäftsführende Vorstandschaft nach § 26 BGB

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 30.06. statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Einberufung erfolgt durch die Gesamtvorstandschaft unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen, der vereinseigenen Internetseite und in den Tageszeitungen Offenburger Tageblatt und Schwarzwälder Bote. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gesamtvorstandschaft einberufen. Sie ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Für die Einberufung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlungen werden von mindestens einem der 3 im § 12. Absatz 1 a.) bis c.)  genannten Vorstände geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll durch den Schriftführer gefertigt. Diese ist vom Schriftführer und den versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Es hat aktives Wahlrecht.

Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Abstimmungsergebnis der 3 im § 12. Absatz 1 a.) bis c.)  genannten Vorstände den Ausschlag. Ergibt sich auch dort keine Mehrheit für den Beschluss, gilt dieser als nicht gefasst.

Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich bei einem Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind insbesondere:

a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entgegennahme des Kassenprüfberichts
c) Entlastung der Gesamtvorstandschaft
d) Wahl der Gesamtvorstandschaft
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

§ 11 Die Gesamtvorstandschaft

Die Gesamtvorstandschaft besteht aus:

a) der geschäftsführenden Vorstandschaft gemäß § 12
b) mindestens 4 bis maximal 9 Beisitzern (nach der Bezeichnung wird Ziffer 1 bis 9 gestellt)

 

Für 3 Jahre werden gewählt:
a) der Vorstand Sport im Kalenderjahr, dessen Jahreszahl durch 3 teilbar ist
b) der Vorstand Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit im Kalenderjahr nach dem Jahr, dessen Jahreszahl durch 3 teilbar ist
c) der Vorstand Wirtschaftsbetrieb und Technik im Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl durch 3 teilbar ist

Für 2 Jahre werden gewählt:
d) der Schriftführer in jedem Kalenderjahr, dessen Jahreszahl durch 2 teilbar ist
e) der Kassierer in jedem Kalenderjahr, dessen Jahreszahl nicht durch 2 teilbar ist
f) die Beisitzer mit den geraden Ziffern in jedem Kalenderjahr, dessen Jahreszahl durch 2 teilbar ist,
die Beisitzer mit den ungeraden Ziffern in jedem Kalenderjahr, dessen Jahreszahl nicht durch 2 teilbar ist

Zur Beschlussfassung der Gesamtvorstandschaft ist die Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder der Gesamtvorstandschaft erforderlich. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Abstimmungsergebnis der 3 im § 12. Absatz 1 a.) bis c.)  genannten Vorstände. Ergibt sich auch dort keine Mehrheit für den Beschluss, gilt dieser als nicht gefasst.

 

§ 12 Die geschäftsführende Vorstandschaft

Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus:

a) dem Vorstand Sport
b) dem Vorstand Wirtschaftsbetrieb und Technik
c) dem Vorstand Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit
d) dem Kassierer
e) dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei im § 12. Absatz 1 a.) bis c.) aufgeführten Vorstände vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Vorstände haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen.

 

§ 13 Zuständigkeit der Gesamtvorstandschaft

Der Gesamtvorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
a) die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) den Ausschluss von Mitgliedern
d) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden
e) die Bewilligung von Ausgaben.

Einer der 3 im § 12. Absatz 1 a.) bis c.)  genannten Vorstände beruft die Sitzungen der Gesamtvorstandschaft ein und leitet diese. Die Sitzungen sind einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied der Gesamtvorstandschaft es beantragt.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Gesamtvorstandschaft angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Gesamtvorstandschaft und der Mitgliederversammlung einen Bericht.

 

§ 15 Die Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Der Jugendleiter ist Mitglied der Gesamtvorstandschaft.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 3 im § 12. Absatz 1 a.) bis c.)  genannten Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gleichen Teilen an die Jugendabteilungen der Vereine im Stadtteil Kirnbach zu verteilen hat.

 

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.04.2016 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Wolfach-Kirnbach, den 15.04.2016

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